Winterdienst in Bremen
Die Bremer Stadtreinigung (DBS) übernimmt den Winterdienst von Mitte Oktober bis Anfang April. Wir rücken bei Schnee und Eis aus und räumen und streuen die öffentlichen Bereiche. Doch als private Anlieger*innen liegt es auch in Ihrer Verantwortung, Schnee zu räumen und zu streuen. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Winterdienst.
Was passiert beim Winterdienst?
Die Einsatzleiter*innen beobachten täglich die Vorhersagen der Wetterdienste und kontrollieren auch in der Nacht die Straßen. So können wir jederzeit aktiv reagieren.
Ist es glatt, rücken die Streufahrzeuge und Handkolonnen aus und befreien zunächst die Hauptverkehrsstraßen und Straßenabschnitte mit Buslinienverkehr von Schnee und Eis. Innerhalb von drei bis vier Stunden haben wir die wichtigsten Straßen mit Feuchtsalz gestreut. Feuchtsalz ist einfaches Salz, das kurz vor dem Ausbringen mit einer Salzlauge befeuchtet wird. Hauptvorteil bei dem Verfahren ist die zielgerichtete und dosierbare Ausbringung.
Danach kümmert sich unser Winterdienst um alle Radwege, wenn das Wetter und der laufende Betrieb dies zulassen. Soweit es die Wetterlage erfordert, werden zur Aufrechterhaltung oder zur Herstellung der Verkehrssicherheit Taumittel eingesetzt. Je nach technischer Verfügbarkeit entweder einfaches Salz, Feuchtsalz oder eine Salzlauge.
Die Fahrbahnen der Nebenstraßen werden im Winterdienst grundsätzlich nicht gestreut bzw. geräumt. Lediglich auf Meldungen von Polizei, Feuerwehr und Verkehrsunternehmen wird ein Winterdienst durchgeführt.
Zuständigkeiten im Winterdienst
Wir von Die Bremer Stadtreinigung (DBS) sind zuständig für Bremen-Nord, dem Gebiet nördlich der Lesum. Unsere Beteiligungsgesellschaft Straßenreinigung Bremen GmbH (SRB) kümmert sich um Bremen-Stadt, dem Gebiet südlich der Lesum. Unser Winterdienst muss jederzeit bereit sein und häufig mit Einsätzen rund um die Uhr rechnen. Da Sie als Anlieger*innen für die Flächen rund um Ihr Grundstück zuständig sind, schaffen wir es gemeinsam, die Straßen und Wege im Winter sicher zu halten.
Leider kann der Winterdienst nicht immer vermeiden, dass die Räumfahrzeuge versehentlich bereits freigeräumte Einfahrten wieder mit Schnee „vollräumen“. Wir wissen, dass dies für Sie als betroffene Bürger*innen sehr ärgerlich ist. Deswegen bitten wir an dieser Stelle um Ihr Verständnis und entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten.
Sie haben Fragen oder Hinweise zum Winterdienst?
Private Anlieger*innenpflicht
Folgende Pflichten haben Sie als Anlieger*innen laut dem Bremischen Landesstraßengesetz:
- Sie müssen den Gehweg und die Fläche entlang des angrenzenden Grundstücks, einschließlich der Treppen, eis- und schneefrei halten
- Dies müssen Sie werktags von 07:00 bis 20:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20:00 Uhr einhalten
Sind Sie Grundstückseigentümer*in, dann können Sie Ihre Reinigungspflicht auch auf Mieter*innen oder gewerbliche Reinigungsdienste übertragen. Details dazu können Sie im Bremischen Landesstraßengesetz unter Paragraf 41 nachlesen. Bei Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt Bremen gerne zur Verfügung. Das Ordnungsamt legt im Zweifel auch den Umfang der Reinigungspflicht fest.
Bitte beachten Sie Folgendes
- Sie dürfen den Schnee nicht auf dem Radweg, sondern nur am Rande des Gehwegs anhäufen.
- Zum Schutz der Bäume bzw. begrünter Flächen dürfen Sie salzhaltige Streumittel grundsätzlich nicht verwenden. Die auftauenden Stoffe rufen erhebliche Schäden im Wurzelbereich hervor.
- Auf Gehwegen dürfen Sie grundsätzlich nur abstumpfenden Streumitteln, wie zum Beispiel Sand verwenden. Nur bei Glatteis und Eisregen ist der Einsatz von salzhaltigen Streumitteln zulässig.
Informationsmaterial
Hier können Sie alle wichtigen Informationen direkt herunterladen oder nachlesen.
Winterstreudienstkatalog
Im Winterstreudienstkatalog finden Sie alle Fahrbahnen, die wir mit Salz streuen. Basierend auf den Erfahrungen der vergangenen Winter, aktualisieren wir laufend die im Katalog hinterlegten Straßen. Die Fahrbahnen aller nicht genannten Straßen werden nur auf Anforderung und nach Prüfung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von Schnee geräumt bzw. gestreut
Radwege, Plätze, Überwege, Gehwege oder sonstige Straßenteile, die Fußgänger*innen nutzen, streuen wir auf Basis der gesetzlichen Vorschriften.
Bremisches Landesstraßengesetz
Erfahren Sie, wer dafür zuständig ist, Gehwege im Winter sauber zu halten.
Kontakt Ordnungsamt Bremen
E-Mail für Gewerbe und öffentliche Ordnung: oeffentlicheordnung@ordnungsamt.bremen.de
Fragen und Antworten
Wer muss den Schnee räumen?
Das kommt darauf an, wo der Schnee liegt. Auf dem eigenen Grundstück gilt dabei genau wie auf dem Gehweg vor dem Haus: Anlieger*innen übernehmen das Schneeräumen.
Für Schnee auf den Hauptverkehrsstraßen sind wir verantwortlich. Dafür ist unser Winterdienst in ständiger Rufbereitschaft und räumt innerhalb von drei bis vier Stunden nach Einsatzbeginn die wichtigsten Straßen für Auto- und Busverkehr.
Wer streut die Straßen und Wege?
DBS streut Bremens Straßen und die Anlieger*innen streuen die Gehwege. Das Bremische Landesstraßengesetz legt hier in den Paragrafen 39 bis 42 die Details der Pflichten fest. Eine Pflicht für Sie als Anlieger*innen ist es, glatte Wege betretbar zu halten. Sand und Split eignen sich dafür besonders gut. Streusalz sollten Sie dagegen nicht nutzen und ist auch nur in sehr geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Wann muss gestreut werden?
Während unser Winterdienst in ständiger Bereitschaft ist, müssen Sie natürlich nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Schnee räumen und Wege streuen. Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07:00 und 20:30 Uhr. An Sonn- und Feiertagen zwischen 9:00 und 20:00 Uhr.
Ab wann gelten die Wege als geräumt?
Die Antwort auf diese Frage hängt natürlich immer von der betrachtenden Person ab. Doch das Bremer Landesstraßengesetz gibt in Paragraf 41 eine Breite von 1,50 Metern an. Innerhalb dieser Abmessungen sollten Sie die Wege also entsprechend räumen.
Kann ich haftbar gemacht werden bei Unfällen?
Anlieger*innen sind unter Umständen für den Schaden haftbar, wenn es auf dem angrenzenden Gehweg tatsächlich zu einem Unfall kommt. Allerdings nur, wenn der Unfall durch unzureichendes Schneeräumen und Streuen des Weges erfolgt. Anlieger*innen müssen nicht haften, wenn sich der Unfall durch fahrlässiges Verhalten der betreffenden Person ereignet.
Können Eigentümer*innen die Pflicht auf Mieter*innen übertragen?
Grundsätzlich sind für die Räum- und Streupflicht die Eigentümer*innen verantwortlich. Die Pflichten können an Mieter*innen übertragen werden, sofern das im Mietvertrag ausdrücklich steht. Geschieht dies ausschließlich über die Hausordnung, muss diese ausdrücklicher Bestandteil des Mietvertrages sein.